Ehegattenunterhalt
Die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht gliedert sich in drei Arten:
- den Familienunterhalt § 1360 BGB
- den Trennungsunterhalt § 1361 BGB und
- den nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1596 ff BGB.
Der Familienunterhalt beruht auf der häuslichen Gemeinschaft und umfasst den Bedarf der gesamten Familie zur Deckung der Ausgaben des täglichen Lebens. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich nur noch um den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, nachdem die häusliche Gemeinschaft zerfallen ist. Der nacheheliche Unterhalt ist seit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 als Ausnahme ausgestaltet. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung § 1569 BGB.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nur in den gesetzlich normierten Fällen der §§ 1570-1576 BGB:
- als Betreuungsunterhalt,
- als Unterhalt wegen Alters,
- wegen Krankheit oder Gebrechens,
- wegen Erwerbslosigkeit,
- als Aufstockungsunterhalt,
- wegen Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit,
- wegen Ausbildung und
- aus Billigkeitsgründen.
Zusätzlich muss Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegeben sein.
Eine danach gegebene Unterhaltsverpflichtung ist in der Regel zeitlich zu begrenzen, § 1578 b BGB.